Brennstoffbeihilfen nach der Carbon-Leakage-Verordnung



Die Gütegemeinschaft hat untersuchen lassen, ob die Bedingungen für Brennstoffbeihilfen für den Teilsektor 22.21.10 (Herstellung von Kunststoffprofilen) erfüllt werden.


Auf Grund stark gestiegener Energiepreise und des nationalen Brennstoffemissionshandels sind Unternehmen, die in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, mit höheren Kosten belastet. Diese können dazu führen, dass eine Abwanderung in Staaten außerhalb der EU diskutiert wird und dadurch Arbeitsplätze verloren gehen.

Um dem entgegenzuwirken, gewährt die Bundesregierung Brennstoffbeihilfen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Dazu zählt in erster Linie der nationale Carbon-Leakage-Indikator, der einen Schwellenwert von 0,1 überschreiten muss. Ferner muss der Umsatzanteil des Datenkollektivs mehr als 50 Prozent des betreffenden Sektors betragen, um gelistet zu werden. Bis zum 28. April 2022 besteht noch die Möglichkeit, die nachträgliche Registrierung zu beantragen.

Die Gütegemeinschaft Kunststoff-Fensterprofilsysteme hat zu diesem Zweck untersuchen lassen, ob die Bedingungen für eine Registrierung des Teilsektors 22.21.10 (Herstellung von Kunststoffprofilen) erfüllt werden. Dies ist nach der aktuellen Datenlage nicht der Fall, folglich eine nachträgliche Anerkennung wenig aussichtsreich. Bestimmend für das Ergebnis ist die überwiegende Nutzung von Elektrizität als Energieträger und ein dadurch vergleichsweise geringer Emissionsfaktor; Brennstoffe werden überwiegend für Heiz- und nicht für Produktionszwecke eingesetzt. Ähnliche Ergebnisse wurden auch für den übergeordneten Sektor 22.21 „Platten, Folien, Schläuche und Profile aus Kunststoffen“ ermittelt.

Bild: ©iStock.com/Galeanu Mihai

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